Dokument-ID: 129047

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 244. Geringstes Gebot

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.

(2) Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)