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Dokument-ID: 129048
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 245. Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)