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Dokument-ID: 128899
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 99b. Aufschiebung der Zwangsverwaltung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)