Dokument-ID: 1093880

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 99c. Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.

(BGBl. I Nr. 86/2021)