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Dokument-ID: 129059
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 252b. Vollzugsversuche
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, dass sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.