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Dokument-ID: 129060
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 252c. Weitere Vollzüge
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.