Dokument-ID: 129060

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 252c. Weitere Vollzüge

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.