Dokument-ID: 1093948

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 466. Fahrnisexekution

idF BGBl. I Nr. 136/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.

(2) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(3) Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.

(BGBl. I Nr. 136/2023)