Dokument-ID: 1093949

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 467. Exekution auf Vermögensrechte

idF BGBl. I Nr. 136/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

  1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für
  2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 136/2023)