Dokument-ID: 1093913

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 436. Verwalterliste in Exekutionssachen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Die Verwalterliste in Exekutionssachen hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
  2. Ausbildung;
  3. berufliche Laufbahn;
  4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
  5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
  6. besondere Kenntnisse über die Verwertung bestimmter Vermögenswerte und die Verwaltung bestimmter Vermögensobjekte und Liegenschaftskategorien;
  7. Infrastruktur
    1. Gesamtzahl der Mitarbeiter,
    2. Zahl der Mitarbeiter mit Exekutionsverwaltungspraxis,
    3. Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
    4. Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
    5. geeignetes EDV-Programm,
    6. Haftpflichtversicherung als Verwalter;
  8. Erfahrung als Verwalter in Exekutionssachen (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl)
  9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
  10. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
    1. Vertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Z 1 bis 6,
    2. Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.

(2) Die Verwalterliste in Exekutionssachen ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Verwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.

(3) Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Exekutionsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89e GOG ist anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)