Dokument-ID: 1093914

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 437. Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach §§ 4 ff zuständig ist.

(BGBl. I Nr. 86/2021)