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Dokument-ID: 130297
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 27.
idF BGBl. Nr. 628/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1992
(1) Die Familienbeihilfen sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
(2) Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.