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Dokument-ID: 130298
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 28.
idF BGBl. Nr. 376/1967 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1968
Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren sind von den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.