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Dokument-ID: 217954
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 13. Entgelt
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und welche Entgelte für soziale Dienste zu entrichten sind. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen.