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Muster
Dokument-ID: 217956
2. Abschnitt
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
2. Abschnitt
Pflegekinder
§ 14. Begriff
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
Als Pflegekinder im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden.