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Muster
Dokument-ID: 217972
5. Abschnitt
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
5. Abschnitt
Hilfen zur Erziehung
§ 26. Arten der Hilfen
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende, Maßnahme zu treffen.