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Dokument-ID: 217979
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 32. Vorläufige Kostentragung
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
(1) Unbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt hat zunächst für diese der Jugendwohlfahrtsträger aufzukommen.
(2) Die Landesgesetzgebung darf andere, durch Landesgesetz geregelte, Rechtsträger zum vorläufigen Tragen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt bestimmen. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß im Einzelfall die zweckmäßigste Maßnahme ohne Verzögerung ausgewählt und durchgeführt werden kann.