Dokument-ID: 217980

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Kostentragung, Kostenersatz

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

Die Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.