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Dokument-ID: 217981
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 34. Übertragung von Rechtsansprüchen
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar kraft Gesetzes auf Grund einer Anzeige an den Dritten über. Der zweite Satz des § 1395 und der § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.