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Dokument-ID: 144460
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 117. Realangelegenheiten.
idF StGBl.Nr. 116/1920 | Datum des Inkrafttretens 02.04.1920
Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht be züglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.