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Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 118. Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher.
Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:
1. | (Anm. d. Red.: Z 1 wurde gem. BGBl. I Nr. 61/2022 aufgehoben.) |
2. | bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Bergbücher sind,
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3. | bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Eisenbahnbücher sind, das Bezirksgericht am Sitze des Gerichtshofes, der nach den besonderen Vorschriften zur Anlegung und Führung der Eisenbahnbücher zuständig war, in Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in Graz das Bezirksgericht Graz-Ost I; |
4. | bei anderen unbeweglichen Sachen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unbeweglichen Sachen ganz oder mit ihren Hauptbestandteilen liegen. |