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Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 15. Fachkundige Laienrichter in Handelssachen
(1) Das Amt eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen ist ein Ehrenamt. Fachkundige Laienrichter führen während der Dauer ihrer Verwendung die Bezeichnung „Kommerzialrat/Kommerzialrätin“. Sie haben nur bei Amtshandlungen, die der Senat außerhalb des Gerichtsgebäudes vornimmt, Anspruch auf Vergütung in gleicher Art wie die Berufsrichter des Gerichtshofs, dem sie angehören.
(2) Für jeden Gerichtshof, der in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig ist, sind fachkundige Laienrichter in ausreichender Anzahl nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofs von der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu bestellen. Zu fachkundigen Laienrichtern bei den Gerichtshöfen zweiter Instanz sind tunlichst solche Personen zu bestellen, die schon durch längere Zeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz als Laienrichter zufriedenstellend tätig waren.
(3) Ein fachkundiger Laienrichter wird für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt; seine Wiederbestellung ist zulässig. Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.
(4) Die zu fachkundigen Laienrichtern bestellten Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie bestellt worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“
Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf das bereits geleistete Gelöbnis. Ein fachkundiger Laienrichter darf sein Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.
(5) Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit von Richtern (§§ 19 ff; § 22 GOG) gelten auch für fachkundige Laienrichter.
(BGBl. I Nr. 61/2022)