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Dokument-ID: 144341
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 16.
(1) Zum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die
- das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,
- zur Übernahme des Amtes bereit sind,
- infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehrs und der für diesen geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen und
- von der zuständigen Wirtschaftskammer und dem Personalsenat des betreffenden Gerichtshofs vorgeschlagen werden.
(2) Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werden
- im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer,
- sonstige Unternehmer im Sinne des § 1 UGB,
- unbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft,
- Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
- Personen, die seit mehreren Jahren in leitender Stellung in einem Unternehmen tätig sind.
(BGBl. I Nr. 61/2022)