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Dokument-ID: 144428
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 92a. Gerichtsstand der Schadenszufügung
idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983
Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.