Dokument-ID: 144429

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 92c. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis

idF BGBl. I Nr. 61/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.