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Dokument-ID: 144429
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 92c. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
idF BGBl. I Nr. 61/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022
Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.