Dokument-ID: 213487

Vorschrift

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3a. Mehrlingsgeburten

idF BGBl. I Nr. 82/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages gemäß § 3 Abs. 1. Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(2)Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 650 Euro pro weiterem Mehrlingskind.
(BGBl. I Nr. 82/2023)

(BGBl. I Nr. 53/2016)