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Dokument-ID: 213488
Vorschrift
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
§ 4. Bezugsbeginn
idF BGBl. I Nr. 53/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2017
(1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
(2) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von 182 Tagen.
(BGBl. I Nr. 53/2016)