Dokument-ID: 213523

Vorschrift

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen

§ 29. Mitteilungspflichten

idF BGBl. I Nr. 103/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.