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Dokument-ID: 120333
Vorschrift
Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)
§ 12. Notfälle
idF BGBl. I Nr. 55/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2006
Dieses Bundesgesetz lässt medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.