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Dokument-ID: 120332
Vorschrift
Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)
§ 11. Sonstige Inhalte
idF BGBl. I Nr. 55/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2006
Der Wirksamkeit einer Patientenverfügung steht es nicht entgegen, dass darin weitere Anmerkungen des Patienten, insbesondere die Benennung einer konkreten Vertrauensperson, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person, enthalten sind.