Dokument-ID: 113574

Vorschrift

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte

idF BGBl. Nr. 189/1969 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1969

Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.