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Dokument-ID: 113574
Vorschrift
Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
§ 19. Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte
idF BGBl. Nr. 189/1969 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1969
Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.