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Dokument-ID: 113575
Vorschrift
Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
§ 20. Zustellungsbevollmächtigter
idF BGBl. Nr. 189/1969 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1969
Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.