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Dokument-ID: 113577
Vorschrift
Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
§ 22. Abgesonderte Schriftsätze
idF BGBl. I Nr. 113/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs) verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.