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Dokument-ID: 146935
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 29. Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.