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Dokument-ID: 146907
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 7. Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
(1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.