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Dokument-ID: 146908
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 8. Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.