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Dokument-ID: 146981
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 66. Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.