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Dokument-ID: 147272
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 291. Tätige Reue
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.