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Dokument-ID: 147279
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 296. Tätige Reue
idF BGBl. I Nr. 94/2021 | Datum des Inkrafttretens 29.05.2021
Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
(BGBl. I Nr. 94/2021)