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Dokument-ID: 146994
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 76. Totschlag
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.