Dokument-ID: 146994

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 76. Totschlag

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.