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Dokument-ID: 146995
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 77. Tötung auf Verlangen
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.