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Dokument-ID: 147053
Sechster Abschnitt
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
§ 125. Sachbeschädigung
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.