Dokument-ID: 147053

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

§ 125. Sachbeschädigung

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.