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Dokument-ID: 147054
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 126. Schwere Sachbeschädigung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht (BGBl. I Nr. 112/2015)
- an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
- an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
- an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
- an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
- an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder (BGBl. I Nr. 154/2015)
- (Anm. d. Red.: Z 6 wurde gem. BGBl. I Nr. 154/2015 aufgehoben.)
- durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt. (BGBl. I Nr. 112/2015)
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)