Dokument-ID: 147310

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 319. Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.