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Dokument-ID: 164023
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)
§ 49. Rechtsunwirksamkeit von Festlegungen
(1) Über die Dauer des vorläufigen Wohnungseigentums hinausreichende Festlegungen des Alleineigentümers der Liegenschaft – auf welche Weise immer sie getroffen werden – über die folgenden Angelegenheiten sind unwirksam, dies insbesondere mit der Rechtsfolge, dass Miteigentumsbewerber und spätere Wohnungseigentümer daran nicht gebunden sind:
- Benützungsregelung (§ 17),
- Gemeinschaftsordnung (§ 26),
- Höhe der Rücklage (§ 31),
- Versicherung der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 4),
- Hausordnung (§ 28 Abs. 1 Z 7),
- Vermietung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 8 und 9),
- Bestellung eines Verwalters und Inhalt des Verwaltungsvertrags (§§ 19, 20, § 28 Abs. 1 Z 5),
- Aufnahme von Darlehen zur Erhaltung der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 3),
- abweichende Aufteilungsschlüssel, abweichende Abrechnungseinheiten und abweichende Abstimmungseinheiten (§ 32 Abs. 2),
- verbrauchsabhängige Abrechnung (§ 32 Abs. 3),
- benützungsabhängige Einhebung der Energiekosten für Gemeinschaftsanlagen (§ 32 Abs. 4),
- Verteilung der Erträgnisse (§ 33),
- Rechnungslegung (§ 34),
- abweichende Abrechnungsperioden (§ 34 Abs. 2),
- Vorgangsweise bei Überschüssen und Fehlbeträgen aus der Abrechnung (§ 34 Abs. 4).
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Festlegungen einer Eigentümergemeinschaft, die nur aus dem Wohnungseigentumsorganisator und einer mit diesem durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundenen Person besteht.