Dokument-ID: 164024

Vorschrift

Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Rechte von Miteigentumsbewerbern

idF BGBl. I Nr. 70/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.