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Dokument-ID: 190827
§ 441. Einrede der Gerichtsunzuständigkeit durch Beklagten
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 441. Einrede der Gerichtsunzuständigkeit durch Beklagten
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003
Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden.