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Dokument-ID: 190544
§ 173. Verhandlung über Ausschluss der Öffentlichkeit
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 173. Verhandlung über Ausschluss der Öffentlichkeit
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
(1) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
(2) Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.