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Dokument-ID: 190416
§ 45. Kosten bei Anerkennung des Anspruchs
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 45. Kosten bei Anerkennung des Anspruchs
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003
Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Processkosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.