Dokument-ID: 190445

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 69. Mutwillensstrafe
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.08.2001

Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies – vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) – die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.