Dokument-ID: 190379

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Titel
Streitgenossenschaft und Hauptintervention

§ 11. Streitgenossen
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983

Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):

  1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
  2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.