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Dokument-ID: 190379
Zweiter Titel
§ 11. Streitgenossen
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Zweiter Titel
Streitgenossenschaft und Hauptintervention
§ 11. Streitgenossen
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983
Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):
- wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
- wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.